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Elliot Silver zum Umgang mit Domains nach dem Kauf: Die Post-Auction Checklist

Sie haben eine Domain günstig ersteigert und wollen sie weiterverkaufen, wissen aber nicht, was Sie als nächstes tun sollen? Der Domain-Experte Elliot Silver hat für diesen Zweck eine »Post-Auction Checklist« zusammengestellt.

Die Übertragung einer Domain samt Inhaberwechsel nach einer gewonnenen Auktion ist selbst für Spezialisten nicht immer ganz einfach. So muss der Registrierungsvertrag gekündigt und der Authentifizierungscode (Auth-Code) angefordert werden. Hat man die Domain dann endlich transferiert, will man damit aber vielleicht gleich wieder Geld verdienen und sie weiterverkaufen. Für den Domain-Investoren Elliot Silver sind solche Domain-Transfers täglich Brot. Zahlreiche seiner Domains ersteigert er möglichst günstig über Handelsplattformen wie Sedo, dan.com, Dynadot oder bei speziellen Events, um sie dann möglichst teuer weiterzuverkaufen. Hat er eine Domain ersteigert und sie in sein Domain-Portfolio umgezogen, hat er eine »Post-Auction Checklist« im Kopf, um sicherzustellen, dass ein Weiterverkauf reibungslos klappt:

  • Zunächst sollte man die erworbene Domain zur eigenen Inventarliste hinzufügen. Silver führt hierzu eine Excel-Tabelle mit all seinen Domains, den bezahlten Kaufpreisen und dem Kaufjahr.
  • Im nächsten Schritt recherchiert Silver vergleichbare Verkäufe und Listenpreise, um seinen »BIN price« (zu Deutsch: Sofort-Kaufen-Preis) festzulegen. In der Regel führt er diese Nachforschungen zum Teil bereits vor dem Ende einer Auktion durch und intensiviert diese Arbeit, wenn er die Auktion gewonnen hat. Für diese Recherche verwendet er NameBio und sucht auch bei GoDaddy nach sehr ähnlichen Domain-Namen, um zu sehen, wo sie preislich liegen.
  • Sodann listet er die Domain auf allen Verkaufsplattformen. Im Allgemeinen stellt er alle .com-Domains auf dan.com und die nicht-.com-Domains bei Afternic ein. Parallel bietet er viele seiner Domains bei Sedo an.
  • Silver rät auch, die sogenannte »Lease-to-own«-Option zu aktivieren. Dabei handelt es sich um eine Art Pachtkauf, bei welcher dem Pächter das Recht eingeräumt wird, die zunächst nur gepachtete Domain käuflich zu erwerben. Diese LTO-Option aktiviert Silver meist für Domains, die nicht im Trend liegen. Er legt die Anzahl der Monate auf der Grundlage des Preises und des Risikos fest, das seiner Meinung nach bestehen könnte, je nachdem, wie ein Käufer die Domain verwenden würde. Wenn es sich zum Beispiel um eine Krypto- oder Glücksspiel-Domain handelt, bietet er weniger Monate oder gar keine LTO-Option an.
  • Ferner empfiehlt Silver, die Nameserver-Einträge zu wechseln. So stellt er sicher, dass die Domain dort aufgelöst wird, wo sie hingehört.
  • Schließlich empfiehlt er, den WHOIS-Datenschutz aufheben. So kann er sicherstellen, dass Personen, die es vorziehen, direkt mit ihm in Kontakt zu treten, seine Kontaktinformationen leicht finden können.

Ob Sie alle oder einige der Tipps aus Silvers »Post-Auction Checklist« umsetzen wollen, liegt bei Ihnen. So ganz falsch kann das aber nicht sein: mit tausende von verkauften Domains für Millionen von US-Dollar zählt die von ihm gegründete Top Notch Domains LLC zu den führenden Domain-Investment-Unternehmen weltweit.

nTLDs

Starttermin für .music-Registrierungen wird auf Oktober 2024 verschoben

DotMusic Limited, Verwalterin der neuen Top Level Domain .music, hat den Live-Start der allgemeinen Registrierung verschoben.

Statt wie bisher geplant am 25. Juni 2024 soll es nun erst am 08. Oktober 2024 losgehen, also rund drei Monate später. Die zusätzliche Zeit will die Registry nutzen, um prominente Vertreter der Musikindustrie zu gewinnen. Zudem teilt DotMusic mit, dass man künftig mit Shufti Pro, einem Anbieter von Identitätsprüfungen, zusammenarbeite, um die Identität der Domain-Inhaber zu verifizieren. Die beiden Unternehmen wollen damit sicherstellen, dass jede .music-Domain jenem Urheber oder jener Marke gehört, die er oder sie rechtmäßig beansprucht; insgesamt soll so ein sicheres und transparentes .music-Ökosystem geschaffen werden, in dem jeder leicht feststellen kann, wer Informationen oder Inhalte teilt. Constantine Roussos, CEO von DotMusic:

Having a verified global music identity is the only way to streamline royalty collection and the licensing process of obtaining NILV [Name, Image, Likeness, and Voice] permission directly from the authorized source to enable proper provenance, attribution and compensation.

Zu den ersten Künstlern mit eigener .music-Domain sollen Taylor Swift, Lady Gaga, Prince, Jimi Hendrix, James Brown und Whitney Houston, aber auch Uber, BMW, Rolex und Prada gehören.

ICANN

Aufgrund einer neuen Studie könnten die Konflikt-Endungen .corp, .home und .mail doch zugelassen werden

Für die drei aktuell gesperrten Top Level Domains .corp, .home und .mail könnte es eine zweite Chance geben: die »Name Collision Analysis Project Discussion Group« (NCAP DG) von ICANN hat in einer neuen Studie die Tür für eine Zulassung aller drei Domain-Endungen geöffnet.

Im Januar 2013 hatte das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN darauf hingewiesen, dass es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie zum Beispiel .corp, .home und .mail inoffiziell in privaten Netzwerken verwendet werden. Es würde sich dabei der öffentliche und der private Namensraum überlappen mit der Folge, dass eine Domain nicht mehr eindeutig auflöst. Dies könne nicht nur dazu führen, dass ein bestimmtes Angebot unerreichbar bleibt, sondern auch den gesamten eMail-Verkehr beeinträchtigen. Die Studie »Name Collision in the DNS« untersuchte im August 2013 deswegen acht Terabyte des Datenverkehrs von 11 der insgesamt 13 Root-Server und kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Endungen .corp und .home ein hohes Risiko für die Sicherheit und Stabilität des Internets darstellen würden. Weitere 20 Prozent seien als unkalkulierbares Risiko einzustufen, während für die verbleibenden 80 Prozent zumindest eine geringe Risikostufe gilt. Im Juli 2014 verabschiedete ICANN zunächst das »Name Collision Occurrence Management Framework« mit einer Reihe von Maßnahmen, ohne das Problem jedoch endgültig zu lösen. Erst am 04. Februar 2018 beschloss das ICANN Board of Directors, dass die drei Endungen auf unbestimmte Zeit nicht delegiert werden.

Doch das Kapitel scheint nicht endgültig geschlossen zu sein. Darauf deutet der Name Collision Analysis Project Study Two Report hin, den die NCAP DG am 05. April 2024 veröffentlicht hat und der sich als eine Art Obergutachten zum Problem der »Name Collision« versteht. Die Arbeitsgruppe sichtete frühere Studien und führte eigene Analysen durch, um ein modernes Bild der Auswirkungen und dem potenziellen Schaden durch »name collision« zu erstellen. Die Berichte über Namenskollisionen werden demnach durch die Messdaten ausdrücklich gestützt, gleichwohl ließen sich Namenskollisionen nicht mit gleichbleibender Sicherheit vorhersagen oder verhindern; neue Fälle könnten auch für reservierte Top Level Domains jederzeit auftreten. Außerdem seien quantitative Daten allein unzureichend, um das Risiko von Namenskollisionen abschließend zu bewerten, da sie kein vollständiges Bild des Ausmaßes und der Auswirkungen vermitteln. Wörtlich heißt es:

Regarding .CORP, .HOME, and .MAIL, high query volume is not a sufficient indicator of high-risk impact. The complexity and diversity of query sources further complicate the assessment of risk and impact. It is impractical to create a preemptive »do-not-apply« list for gTLD strings due to the dynamic nature of the DNS and the need for real-time, comprehensive analysis.

Da der Report lediglich Empfehlungen gibt, ist weder mit einer raschen Zulassung von .corp, .home oder .mail zu rechnen noch mit der baldigen Möglichkeit, Domain-Namen mit diesen Endungen zu registrieren. Im Hinblick auf eine weitere nTLD-Einführungsrunde im Jahr 2026 stünde ICANN zudem vor dem Problem, dass man klären müsste, ob vorrangig die Bewerber aus dem Jahr 2012 zum Zuge kommen müssen. Das Interesse wäre enorm; im Jahr 2012 gab es für .corp sechs Bewerbungen, für .home elf Bewerbungen und für .mail sieben Bewerbungen. Eines steht damit fest: das letzte Kapitel um .corp, .home und .mail ist noch nicht geschrieben.

nTLDs

Neue Top Level Domain .locker startet am 19. Juni 2024 mit der Sunrise-Phase

Die New Yorker Orange Domains LLC hat den Marktstart der neuen generischen Top Level Domain .locker angekündigt. Losgehen soll es am 19. Juni 2024 mit einer Sunrise-Phase, die bis zum 20. August 2024 läuft.

Sie geht über in ein „Pioneer Program“, in dem besonders qualifizierte Personen, Unternehmen und Organisationen ihre .locker-Domain erhalten können. Der Live-Start für die Allgemeinheit beginnt nach derzeitigem Stand am 26. September 2024. Um die Endung .locker hatte sich ursprünglich die US-amerikanische Dish DBS Corporation beworben und den Zuschlag erhalten, um sie als .brand zu betreiben, dann aber das Interesse verloren. Der Registry-Vertrag wurde daraufhin im Januar 2024 auf Orange Domains LLC übertragen, ein Joint Venture aus Trust Machines, Tucows und Hiro Systems. Die neue Registry plant, .locker mit Anwendungen wie Kryptowährungs-Wallets kompatibel zu machen und will mit dem Bitcoin-Protokoll arbeiten, also die Grenze zum Web 3.0 überschreiten.

Markenrecht

OGH bestätigt Domain-Rechtsgrundsatz hinsichtlich Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen

Ein aktueller Rechtsstreit bot dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) Gelegenheit, einen Grundsatz des Domain-Rechts zu bestätigen: Domain-Namen, die keinen beschreibenden Charakter haben, können als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sein (Beschluss vom 04.04.2024 – Az. 4 Ob 156/23d).

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer internationalen Marke mit dem Schutzbereich »Produits pharmaceutiques et chimiques pour l‘hygiène«. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) übersetzte den Schutzbereich mit »Pharmazeutische und chemische Produkte für die Hygiene«. Die deutsche Basismarke wiederum schützt »Pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege« ohne Hygiene-Zusatz. Die Antragstellerin vertreibt unter dieser Marke ein (Arznei- oder Nahrungsergänzungs-)Mittel zum Ausgleich eines Magnesiummangels, der Störungen der Muskeltätigkeit verursacht. Sie benutzt dafür auch eine deutsche Website, deren Second Level Domain dem Wortlaut der Marke entspricht. Unter Berufung auf ihre internationale Marke und die Benutzung der gleichnamigen Second Level Domain versuchte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Benutzung desselben Zeichens und ähnlicher Zeichen für Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel sowie ähnlicher Produkte zu verbieten. Vor dem OLG Wien (Beschluss vom 26.07.2023 – Az. 4 R 85/23h) blieb die Antragstellerin damit erfolglos, weil die Marke wegen zumindest fünfjähriger Nichtbenutzung für die Waren, für die sie eingetragen sei, verfallen gewesen sei. Das Mittel der Antragstellerin, also das Magnesiumpräparat, für das die Marke benutzt worden sei, sei nicht unter die im Warenverzeichnis enthaltene Bezeichnung zu subsumieren, weil es sich dabei nicht um ein Produkt für die Hygiene handle. Das Warenverzeichnis der Marke sei auch nicht so auszulegen, dass es alle pharmazeutischen und chemischen Produkte umfasse, weil sonst die Einschränkung »pour l‘hygiène« gegenstandslos wäre. Die Verwendung der mit der verfallenen Marke namensgleichen Domain begründe für sich allein keine Ansprüche nach § 9 Absatz 1 UWG, weil diese Bestimmung Namens- und Firmenrechte, nicht aber Produktkennzeichen schütze, die nicht als Marke registriert seien.

Der hiergegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs blieb vor dem OGH ohne Erfolg. Die klaren Regelungen des Art. 58 Abs 1 lit a und des Art. 189 Abs. 1, 2 der UMV (Unionsmarkenverordnung) würden den Verfall einer internationalen Marke, in deren Registrierung die Union benannt ist, an die fünfjährige nicht ernsthafte Benutzung der Marke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen binden, für die sie – und nicht eine andere Marke (wie die Basismarke) – eingetragen ist. Für die Registrierung internationaler Marken, deren Schutz sich auf die Union erstrecken soll, normiere Art. 193 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 UMV ebenso deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Die Rechtsansicht des OLG Wien, der Schutzbereich der internationalen Marke der Antragstellerin in der Union sei allein entsprechend dem Warenverzeichnis der internationalen Marke selbst (mit dem Zusatz »pour l‘hygiène«) zu bestimmen, das dafür nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis auszulegen sei, und nicht – wie von der Antragstellerin gefordert – entsprechend jenem der Basismarke (mit dem Zusatz »für die Gesundheitspflege«), bewege sich in dem durch die zitierten Bestimmungen und die Rechtsprechung abgesteckten Rahmen.

Soweit die Antragstellerin ergänzend auf die Benutzung einer Second Level Domain verwies, die dem Wortlaut der Marke entspricht, sei richtig, dass Domain-Namen, die keinen beschreibenden Charakter haben, als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 UWG schutzfähig sein können. Ob das OLG Wien von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, konnte aber im Streitfall mangels Präjudizialität offenbleiben: Die Antragstellerin habe keine konkreten Tatsachen bescheinigt, die den Schluss zuließen, sie habe die Domain schon rechtsbegründend benutzt, als die Antragsgegner das gleichlautende Zeichen erstmals verwendet haben. Es fehle daher jedenfalls an der Bescheinigung der Priorität. Eine Erörterung, um der Antragstellerin die Ergänzung ihres Vorbringens zu ermöglichen, komme nicht in Betracht. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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