ccTLDs

Irak entzieht Registraren die Akkreditierung für .iq

Nach einem Bericht des Markenschutzunternehmens IP Twins herrscht bei der offiziellen irakischen Länderendung .iq derzeit erhebliche Unruhe.

Demnach hat die Registry Communications and Media Commission (CMC) mindestens der Hälfte der Domain-Registrare die Akkreditierung entzogen. Damit drohe den Kunden dieser Registrare der Verlust ihrer .iq-Domain. CMC führe derzeit acht akkreditierte Registrierungsstellen auf, im Januar 2023 seien es noch 16 gewesen. Man habe zwei bekannte internationale Registrare ausfindig gemacht, die vormals .iq-Domains angeboten haben, derzeit .iq aber nicht mehr als nicht unterstützte Endung aufführen. WHOIS-Einträge für Domains, die von einem der suspendierten Registrare verwaltet wurden, führen den Registrar nun als „CMC Registrar“ auf; die Domains selbst sind nicht suspendiert und werden weiterhin aufgelöst. Ein Wechsel von CMC zu einem Registrar mit aktiver Akkreditierung ist möglich. Laut Sufyan Alani vom Registrar Alsco seien die Kündigungen auf eine Regierungsrichtlinie aus dem Jahr 2023 zurückzuführen. Wer .iq-Domains registriert hat, sollte sich also mit seinem Registrar in Verbindung setzen, um einen möglichen Domain-Verlust zu vermeiden.

nTLDs

WEB3 Unternehmen 3DNS will sich um .super und .chain bewerben

3DNS, ein dezentralisierter DNS-Anbieter und nach eigenen Angaben der erste »onchain web domain registrar«, hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Top Level Domains .super und .chain bewerben zu wollen.

Gelingen soll das in Zusammenarbeit mit Optimism, einer nach eigenen Angaben führenden Ethereum Layer-2-Skalierungslösung. Die Zusammenarbeit wird zunächst über Subdomains unter .super.box und .chain.box praktiziert, wie zum Beispiel alice.super.box. Diese Third Level Domains sollen so funktionieren wie klassische Domains und ermöglichen es Benutzern, Websites zu hosten, eMails zu verwalten und Onchain-Identitäten (ENS-Namen) einzurichten. 3DNS hat bereits eine strategische Partnerschaft mit Intercap Registry Inc. geschlossen, die .box, .inc, .dealer und .llp verwaltet. Sowohl bei .super als auch bei .chain rechnet man mit Konkurrenz anderer Bewerber und spricht bereits davon, sich auf eine Auktion vorzubereiten. Allerdings müssen sie sich noch etwas gedulden; Bewerbungen für neue Domain-Endungen nimmt ICANN nach aktuellem Stand erst im 2. Quartal 2026 entgegen.

UDRP

Im Streit um oris.com ticken die Argumente anders

Ein alteingesessener Schweizer Uhrenhersteller vermochte die seinen Marken entsprechende Domain nicht zu erstreiten, da nicht nur die Argumentation zur Bösgläubigkeit Lücken aufwies.

Die Schweizer Uhrenherstellerin Oris Holding AG ist Inhaberin zahlreicher internationaler Wort-/Bild-Marken „ORIS“, die auf das Jahr 1964 zurückgehen sowie einer japanischen Marke vom September 1986. Oris sieht ihre Rechte durch den Inhaber der Domain oris.com verletzt. Laut WHOIS ist die Domain seit August 1998 registriert und weist keine aktive Website auf. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trägt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie habe 2024 Daten erhalten, wonach die Domain in einem Reseller-Konto bei einem Registrar geführt wird. Von den Daten des Resellers, eine Postanschrift in Kobe (Japan) sowie eine Telefonnummer und eine eMail-Adresse, stimmte lediglich die Postanschrift mit den Daten im WHOIS-Verzeichnis überein. Auf eine eMail vom Februar 2024 an die hinterlegte eMail-Adresse reagierte ein Mr. Yoshiki Okada, der letztlich erklärte, er habe keinen Zugriff auf den Reseller-Account und die »On-Ramp Internet Services«, unter deren Namen die Domain registriert sei, gäbe es gar nicht, so dass er auch keinen Brief in deren Namen schreiben könne. Die Beschwerdeführerin trug das Übliche im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor, unterstrich, dass die Domain bereits über 25 Jahre registriert und nicht erkennbar sei, dass sie zu irgendwas genutzt wurde und werden würde. Mr. Okada habe zugegeben, dass ein falscher Unternehmensname zur Registrierung der Domain genutzt wurde; der, so die Beschwerdeführerin, wurde erfunden, um im Sinne eines Akronyms die ihrer Marke entsprechende Domain oris.com zu registrieren. Der von der Beschwerdeführerin benannte Gegner »On-Ramp Internet Services« reagierte nicht auf das Verfahren. Als Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen.

Lothian wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen habe (WIPO Case No. D2024-1708). Er bestätigte kurz die Ähnlichkeit von Domain und Marke. Bei der Frage eines fehlenden Rechts oder einer Berechtigung des Gegners an der Domain erkannte er den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin an. Mangels einer Entkräftung dieses Anscheinsbeweises durch den Gegner sah Lothian auch dieses Element bestätigt. So blieb noch die Frage der Bösgläubigkeit. Hier beschränkte sich Lothian auf die Frage einer bösgläubigen Registrierung der Domain, die er nicht feststellen konnte. Er konstatierte unter anderem, die 1986 registrierte Marke reiche nicht aus, dem Gegner zu unterstellen, dass er die Beschwerdeführerin kannte und die Domain ihretwegen registrierte. Er bemängelte, dass die Beschwerdeführerin keine kontinuierlichen WHOIS-Daten vorlegte und auch nicht angeboten habe, sie bei Bedarf vorzulegen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keinerlei Informationen zu ihrer Marktpräsenz in Japan zum Zeitpunkt, da die Domain oris.com registriert wurde, vorgetragen und auch nicht dazu, dass das Zeichen »Oris« zu dieser Zeit ausschließlich auf sie verwiesen habe. Es bestehe eine alternative Erklärung für die Registrierung der Domain, nämlich dass die Vier-Zeichen-Domain für sich einen eigenen Marktwert aufweist, und nicht wegen der Beschwerdeführerin registriert wurde. Schließlich ging Lothian auf die Person des Gegners ein.

Die Beschwerdeführerin behaupte nachdrücklich, Kontakt zu der Person hergestellt zu haben, von der sie glaube, sie sei der Domain-Inhaber. Sie bezeichne diese Person als Gegner, ohne irgendeinen Nachweis, dass sie mit der Domain in Zusammenhang steht. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass eine Information existiert, die den Zusammenhang herstellt, aber diese habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Lothian folgerte, es gäbe keine ausreichenden Beweise dafür, dass diese Person der Inhaber der Domain oder befugt ist, im Namen des Inhabers der Domain zu sprechen. Sicher gäbe es die Telefonnummer und die eMail-Adresse aus dem WHOIS, unter denen Mr. Okada zu erreichen war, aber mehr gibt es auch nicht. Die Telefonnummer und die eMail-Adresse entsprechen nicht denen des Inhabers der Domain. Die Herkunft der Kontaktdaten dieser Person wurde nicht festgestellt. Unter diesen Umständen könne er sich nicht auf das verlassen, was diese Person der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, insbesondere nicht auf deren Behauptung, der Name des Beschwerdegegners »On-Ramp Internet Services« sei erfunden. Die Strategie der Beschwerdeführerin laufe darauf hinaus, die Gutgläubigkeit der Person, mit der sie Kontakt hatte, in ein schlechtes Licht zu rücken. Aber das wäre nur relevant, wenn es sich um den Gegner handelte. Auch weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Angaben von Mr. Okada reichten Lothian – selbst wenn sie korrekt seien – nicht aus, eine Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung zu begründen. Da die Beschwerdeführerin nicht zu Lothians Zufriedenheit nachwies, dass die Domain bösgläubig registriert wurde, sparte er sich die Prüfung, ob sie gegebenenfalls bösgläubig genutzt werde, da dieser Punkt irrelevant sei. Lothian wies die Beschwerde ab und die Domain oris.com verblieb beim Domain-Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

ccTLDs

Bis 31.07.2024 können .th-Domains auf dem Second Level registriert werden

Die Thai Network Information Center Foundation (THNIC), Verwalterin der thailändischen Länderendung .th, hat am 03. Juni 2024 zum zweiten Mal in diesem Jahr das zeitlich begrenzte Fenster zur Registrierung von Second Level Domains direkt unterhalb von .th geöffnet.

Die Aktion dauert noch bis zum 31. Juli 2024. Statt auf eine der offiziellen Subdomains wie .co.th oder .net.th auszuweichen, können Interessenten ihre Domain also in der kürzeren und damit attraktiveren Variante direkt unterhalb von .th registrieren. Je Domain wird eine Bewerbungsgebühr von rund EUR 255,– fällig. THNIC möchte damit die Entwicklung des Internets in Thailand fördern, insbesondere das Internet mit effizienter Technologie zu erschwinglichen Preisen auch in abgelegene Gemeinden bringen. Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen oder Organisationen, die in Thailand niedergelassen sind und nach thailändischem Recht geführt werden, oder auch ausländische Körperschaften, sofern sie über eine in Thailand eingetragene Marke verfügen. Die gewünschte Domain muss dabei dem Namen oder der geschützten Bezeichnung entsprechen. Second Level Domains direkt unter .th gelten mit weniger als 300 registrierten Domains als exklusiv und sind vor allem für Markeninhaber gedacht, die an einer defensiven Registrierung interessiert sind. Die Registrierungen können online direkt bei THNIC unter thnic.co.th eingereicht werden.

nTLDs

GAC spricht sich gegen Versteigerungen bei Mehrfachbewerbung um neue Endungen aus

Das Governmental Advisory Committee (GAC), Vertreter nationaler Regierungen innerhalb ICANNs, will das Wettbieten um neue generische Top Level Domains verbieten. Das geht aus dem aktuellen Kigali-Kom­mu­ni­qué des GAC hervor.

Das Buzzword der Einführungsrunde aus dem Jahr 2012 lautete »Auction of Last Resort«. Dahinter verbirgt sich ein endgültiger Lösungsmechanismus, der darüber entscheidet, wer den Zuschlag für eine neue Domain-Endung bekommt, sofern mehr als eine Bewerbung vorliegt, keine davon Priorität genießt und sich die Bewerber nicht gütlich geeinigt haben. Die Auktionen selbst führte das US-Unternehmen Power Auctions online im Auftrag von ICANN durch, und zwar im Modus der »ascending clock«, bei dem jeder Bewerber innerhalb eines zuvor mitgeteilten, fixen und in der ersten Runde 30 Minuten langen Zeitfensters sein Gebot abgeben kann. Vor allem bei besonders begehrten Endungen wie .app mit 12 Bewerbern, .art (10 Bewerber), .shop (9 Bewerber) und .gmbh (5 Bewerber) hoffte ICANN, einen eleganten Lösungsweg gefunden zu haben, ohne langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten fürchten zu müssen. Die »Auction of Last Resort« ist dabei von »private auctions« streng zu unterscheiden; dort fand ein Wettbieten der Bewerber statt mit der Folge, dass der Erlös aus dem Höchstgebot nicht an ICANN floss, sondern gleichmäßig oder proportional unter den unterlegenen Bewerbern aufgeteilt wurde. so wurde das finanzielle Risiko für viele Bewerber minimiert und zugleich mittel generiert, die in andere nTLDs gesteckt werden konnten.

Doch mit solchen Auktionen soll künftig Schluss sein. Im Kigali-Kom­mu­ni­qué, das anlässlich des 80. ICANN-Meetings veröffentlicht wurde, empfiehlt das GAC dem ICANN Board of Directors

to prohibit the use of private auctions in resolving contention sets in the next round of New gTLDs.

Zugleich soll der ICANN-Vorstand umgehend eine Community-weite Diskussion anstoßen, um Alternativen sowohl zu ICANN-Auktionen als auch zu privaten Auktionen zu finden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Auch wenn die Einschränkung folgt, dass es sich um die aktuellen Überlegungen des GAC handele, wird der Ton gegenüber dem ICANN-Board rauer. Im Kom­mu­ni­qué zum 77. ICANN-Meeting hatte das GAC noch gefordert, Auktionen wenn nicht zu verbieten, dann zumindest stark zu erschweren. Hintergrund der Forderung ist die Kritik, dass es eine Auktion nicht-kommerziellen oder weniger finanzstarken Bewerber aus Entwicklungsländern erschwert, im Bereich der generischen Top Level Domains Fuß zu fassen. Jonathan Zuck, Vorsitzender des At-Large Advisory Committee (ALAC), dem Interessensvertreter der einzelnen Internetnnutzer innerhalb ICANNs, sagte:

The 2012 round was basically a game for millionaires. There were many things that made the last round kind of a joke … but this was the very big thing that made the community look bad.

ICANN selbst scheint zu einer Entschärfung der Auktionen zu tendieren; eine abschließende Entscheidung gibt es bisher aber nicht. Der Handlungsspielraum von ICANN ist eingeschränkt, da man Verstösse gegen Glücksspielrecht ausschließen muss.

Für ICANN ist die »auction of last resort« ein einträgliches Geschäft. Bei bisher 17 Auktionen flossen insgesamt US$ 240.590.128,– in die Kassen der Internet-Verwaltung. Sie verteilen sich wie folgt:

.webNU DOT CO LLCUS$ 135.000.000,–
.websVistaprint LimitedUS$ 1,–
.shopGMO Registry Inc.US$ 41.501.000,–
.appCharleston Road Registry Inc.US$ 25.001.000,–
.techDot Tech LLCUS$ 6.760.000,–
.realtyFegistry LLCUS$ 5.588.888,–
.salonOuter Orchard LLCUS$ 5.100.575,–
.buyAmazon EU S.à r.l.US$ 4.588.888,–
.mlsThe Canadian Real Estate AssociationUS$ 3.359.000,–
.babyJohnson & Johnson Services Inc.US$ 3.088.888,–
.vipMinds + Machines Group LimitedUS$ 3.000.888,–
.hotelsBooking.com B.V.US$ 2.200.000,–
.spotAmazon EU S.à r.l.US$ 2.200.000,–
.pingPing Registry Provider Inc.US$ 1.501.000,–
.dotDish DBS CorporationUS$ 700.000,–
.srlmySRL GmbHUS$ 400.000,–

Dazu kommt eine internationalisierte nTLD, die sich die Beijing Tele-info Network Technology Co. Ltd. für US$ 600.000,– sichern konnte.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 715
Top